1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen der Eduard Steiner AG Rikon (nachfolgend STEINER) und dem Kunden und gelten für sämtliche vertraglichen Leistungen und Lieferungen der STEINER. Abweichungen davon gelten ausschliesslich dann, wenn deren Anwendbarkeit schriftlich vereinbart wurde.
2. Leistungen und Lieferungen sowie Lieferzeit
2.1. Die STEINER verpflichtet sich zur fachgerechten Erbringung der ihr übertragenen Leistungen und Lieferungen.
2.2. Die Offerten der STEINER sind für eine Dauer von 30 Tagen gültig. Nachgewiesene Materialpreissteigerungen bleiben ausdrücklich vorbehalten und werden auf den Kunden übertragen.
2.3. Unterzeichnet der Kunde die Offerte der STEINER, nimmt er damit die Offerte an. Sofern der Kunde eine Änderung der in der Offerte festgelegten Bestimmungen verlangt, ist die STEINER nicht mehr an die ursprüngliche Offerte gebunden.
2.4. Als Datum der Auftragserteilung gilt der Tag, an dem die vom Kunden unterzeichnete Offerte bei der STEINER eingeht.
2.5. Umfang, Ausführung und ggf. vereinbarte Termine der Leistungen und Lieferungen der STEINER sind der jeweiligen unterzeichneten Offerte zu entnehmen.
2.6. Die STEINER verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen und Lieferungen innert der in der unterzeichneten Offerte festgehaltenen Termine zu erbringen. Der Kunde verpflichtet sich, die Voraussetzungen für die Erbringung der Leistungen und Lieferungen zu den vereinbarten Terminen zu schaffen und den Werkpreis zu bezahlen.
2.7. Treten nicht durch die STEINER zu vertretende Umstände ein, so erstrecken sich die vereinbarten Termine angemessen. Als nicht durch die STEINER zu vertretende Umstände gelten Folgen von Bestellungsänderungen, Behinderungen ausserhalb des Verantwortungsbereichs der STEINER wie, Naturereignisse, Schnee, Sturm, Krieg, Epidemien, Pandemien, Unfälle, Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung u. ä. Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschliessend.
2.8. Verzögern sich die Leistungen und Lieferungen aus einem von der STEINER zu vertretenden Umstand, und können die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden, kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Termine verlangen, wenn er der STEINER zuvor und unter Androhung des Rücktritts vom Vertrag schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gesetzt hat. Verlangt der Kunde Schadenersatz wegen der Nichteinhaltung der vereinbarten Termine, so beschränken sich seine Ansprüche auf den bei Vertragsabschluss von STEINER vorhersehbaren direkten Schaden, maximal jedoch auf 10% des Vertragswerkes (Haftungsbeschränkung, grobes Verschulden der STEINER ausgenommen). In Bezug auf Folgeschäden etc. siehe Ziff. 9.
2.9. Nimmt der Kunde die Leistungen und Lieferungen der STEINER nicht termingerecht an, so ist STEINER berechtigt, dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zu setzen. Läuft diese Nachfrist ab, ohne dass der Kunde die Leistungen und Lieferungen angenommen hat, ist STEINER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz der gemachten Aufwendungen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Soweit die STEINER Lieferungen erbringt, die nicht termingerecht abgenommen werden, hat sie das Recht, das Material in einem Lagerhaus auf Kosten des Kunden unterzubringen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Die in der unterzeichneten Offerte genannten Preise für die Leistungen und Lieferungen der STEINER sind verbindlich. Die jeweils geltende Mehrwertsteuer trägt der Kunde. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, Bescheinigungen etc. gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso hat der Kunde alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden.
3.2. Ohne spezielle schriftliche Vereinbarungen gelten die folgenden Zahlungsbedingungen: Vorkasse für Material (Anteil gemäss unterzeichneten Offerte, ohne Rabatt), 10 Tage netto nach Auftragserteilung, Schlussrechnung 30 Tage netto nach technischer Inbetriebnahme oder Abnahme des Werkes (gemäss unterzeichneten Offerte). Verhindert eine bauseitige Voraussetzung das Einschalten der fertig realisierten Anlage, so wird die Schlussrechnung trotzdem zur Zahlung fällig.
3.3. Die STEINER behält sich vor, mit den Lieferungen und der Montage erst zu beginnen, wenn die Vorkasse Material gemäss Ziff. 3.2 durch den Kunden geleistet wurde.
4. Eigentumsvorbehalt
Die durch die STEINER gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung derselben durch den Kunden im Eigentum der STEINER. Die STEINER wird unwiderruflich dazu ermächtigt durch den Kunden, den entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister anzumelden. Der Kunde verpflichtet sich, Ware, die im Eigentum von STEINER verbleibt, als Eigentum von STEINER zu beschriften.
5. Transport und Verpackung
Der Transport (inklusive Verpackung) erfolgt jedenfalls auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Besondere Wünsche im Zusammenhang mit dem Transport sind STEINER rechtzeitig bekannt zu geben und allfällige Beanstandungen unverzüglich an STEINER sowie den letzten Frachtführer zu richten.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1. Der Kunde führt die vereinbarten, notwendigen und/oder üblichen Vorbereitungsarbeiten fachgemäss aus.
6.2. Der Kunde ist ausserdem verpflichtet, STEINER sämtliche erforderlichen Dokumentationen, Daten und Informationen, die für die Ausführung der von STEINER zu erbringenden Lieferungen und Leistungen erforderlich sind, rechtzeitig und in geeigneter oder vereinbarter Form zu Verfügung zu stellen und STEINER auf besondere technische Voraussetzungen und ortsspezifische Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen. Bei Materialzulieferung durch den Kunden ist dieser im Übrigen verantwortlich für die vollständige, fristgerechte und korrekt verpackte Lieferung an den jeweiligen STEINER Installationsplatz.
6.3. Bei Ausführung von Leistungen beim Kunden hat der Kunde die Sicherheit des Personals von STEINER zu jeder Zeit zu gewährleisten und dem Personal die Benutzung geeigneter Werkstätten, Installations- und Arbeitsplätze unentgeltlich zu ermöglichen. Bei mangelhafter Sicherheit ist STEINER berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder umgehend einzustellen.
6.4. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, ist STEINER berechtigt, diesen auf Kosten des Kunden selbst nachzukommen oder durch Dritte nachkommen zu lassen.
7. Gewährleistung
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware innert 14 Tagen nach Ablieferung an den vereinbarten Ort zu prüfen. Liegen offensichtliche Mängel vor oder wurde offensichtlich eine andere als die bestellte Ware geliefert, so hat der Kunde dies der STEINER unverzüglich, spätestens jedoch innert 14 Tagen seit Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Nicht offensichtliche Mängel sind der STEINER unverzüglich nach deren Entdecken schriftlich anzuzeigen.
7.2 Schliessen die STEINER und der Kunde einen Werkvertrag ab, verjähren die Ansprüche des Kunden auf Mängelgewährleistung für eingebaute Komponenten mit Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag der technischen Inbetriebnahme (oder der Abnahme) der Anlage oder des Anlagenteils.
7.3. Sofern die STEINER kein Verschulden trifft und ausschliesslich eingebaute Komponenten mangelhaft sind, so gewährt STEINER ausschliesslich kostenlose Ersatzlieferung an den Kunden. Die in solchen Fällen mit dem Ersatz mangelhafter Komponenten zusammenhängenden Kosten für die Mängelsuche, die den Aus- und Wiedereinbau, die Anfahrt- und Rückfahrt müssen hingegen vom Kunden an STEINER (gemäss den im Zeitpunkt der Intervention geltendem Regiestundensatz der STEINER AG) vergütet werden.
8. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen bei Werkverträgen mit der Ingebrauchnahme auf den KUNDEN über, vorbehalten sind abweichende schriftlicher Vereinbarungen.
9. Haftung
STEINER haftet für unmittelbare und direkte Schäden, die STEINER bei der Vertragserfüllung schuldhaft verursacht hat, bis zum Betrag von maximal und gesamthaft CHF 1'000'000.- (eine Million Schweizer Franken). Jede weitergehende Haftung für Schäden aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund ist im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen. Die Haftung für reine Vermögensschäden ist soweit zulässig ausgeschlossen. Die Haftung für Personenschäden gilt unbeschränkt.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Ist der Kunde eine Personengesellschaft, haften die Gesellschafter gegenüber der STEINER als Solidarschuldner.
10.2. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können durch den Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung der STEINER auf Dritte übertragen werden.
10.3. Zusammen mit der unterzeichneten Offerte enthalten diese AGB den gesamten Vertragswillen der Vertragsschliessenden. Anpassungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Bestätigung durch die Parteien. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
10.4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB nicht vollstreckbar oder ungültig sein, so fällt sie nur im Ausmasse ihrer Unvollstreckbarkeit oder Ungültigkeit dahin und ist im Übrigen durch eine gültige und vollstreckbare Bestimmung zu ersetzen, die eine gutgläubige Partei als ausreichenden wirtschaftlichen Ersatz für die ungültige und/oder nicht vollstreckbare Bestimmung ansehen würde. Die übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben bindend in Kraft. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass eine Regelungslücke besteht.
10.5 Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht. Die Bestimmungen des „Wiener Kaufrechts“ (CISG) sowie die Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht sind wegbedungen.
10.6. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der STEINER